Die meisten Heime im Kanton Bern sind heute durch Ergänzungsleistungen finanzierbar. Nähere Auskünfte erhalten Sie auch bei Ihrer Pro Senectute Beratungsstelle.
Die nachfolgenden Leistungen des Heimes oder Dritter sind im Heimtarif nicht inbegriffen. Derartige Leistungen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen
- Krankenkassenprämien sowie Franchise und Selbstbehalt
- Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
- Coiffeur
- Fusspflege/Pediküre bei Bewohner/innen, die nicht Diabetiker/innen sind
- Transporte
Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen können Transportkosten innerhalb der geltenden Bedingungen und Höchstbeträge bei der EL geltend machen.
Selbstzahlende Bewohner/innen zahlen die Krankenkassen einen Anteil an die Transportkosten. - Externe Veranstaltungen
- TV, Radio, Telefon und Internet (Anschluss, Abonnement, Gebühren)
- Von den Bewohner/innen persönlich abonnierte Zeitungen und Zeitschriften
- Reparaturen von persönlichem Eigentum (ausser kleine Flickarbeiten an Kleidern und Wäsche)
- Chemische Reinigung
- Kleider-, Wäsche- und Schuhanschaffungen
- Persönliche Versicherungen, Gebühren und Steuern
- Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen von Gästen der Bewohner/innen
- Nicht krankheitsbedingte Verpflegung im Zimmer
- Individuell bestellte Getränke und Esswaren
- Persönliche Körperpflegeprodukte und Toilettenartikel
- Übrige persönliche Auslagen
- Kosten für das Räumen des Zimmers bei Austritt / im Todesfall
- Schlussreinigung bei Austritt / im Todesfall
Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vergüten die Kantone den Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behindertenkosten innerhalb der geltenden Höchstbeträge. Der Kanton Bern hat die notwendigen Bestimmungen in der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (EV ELG) erlassen.